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Satzung des Heimat Turn- und Sportvereins Leiberg

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§ 1 Name und Sitz des Vereins

a. Der Verein führt den Namen: Heimat Turn- und Sportverein Leiberg e.V.

b. Er hat seinen Sitz in Bad Wünnenberg im Ortsteil Leiberg und ist im Vereinsregister beim

Amtsgericht Paderborn eingetragen.

c. Die Vereinsfarben sind Blau-Weiß.

d. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (01.01 – 31.12.)

§ 2 Zweck des Vereins

1) Vereinszweck

a) Der Verein bezweckt die Pflege der Leibesübungen auf breiter Grundlage und die Förderung des

Sports als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit und als Möglichkeit für insbesondere junge

Menschen, ihr Leistungsvermögen zu erproben;

b) der Verein fördert den Leistungssport auf allen Ebenen und widmet sich insbesondere auch dem

Freizeit- und Breitensport;

c) der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit.

d) der Verein fördert Kunst, Kultur und Heimatpflege

e) der Verein fördert und Pflegt Förderung und Pflege das karnevalistische Brauchtum

2. Der Vereinszweck wird erreicht durch:

a) das Abhalten von regelmäßigen Trainingsstunden;

b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;

c) den Aufbau eines umfassenden Trainings- und Übungsprogramms für alle Bereiche, einschließlich

des Freizeit- und Breitensports;

d) die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen;

e) die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -Maßnahmen;

f) die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen.

g) insbesondere durch die Einstudierung und öffentliche Aufführung von Musicals unter Mitwirkung von

Kindern und Jugendlichen.

h) durch die Teilnahme an karnevalistischen Veranstaltungen und Umzügen, die Förderung insbesondere

des Tanzsportes, sowie die Ausbildung von Sportlern aller Altersstufen für Tanzwettbewerbe.

Ausbildung von Jugendlichen mit dem Ziel der Teilnahme an Turnieren und

Meisterschaften.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützige Zwecke im Sinne des dritten

Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977; er verfolgt nicht in erster Linie ei-

genwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet

werden. Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen oder Gewinnanteile aus den Mitteln des Vereins er-

halten, mit Ausnahme der in § 3 Nr. 26 und § 3 Nr. 26 a Einkommensteuergesetz bezeichneten Übungs-

leiter- bzw. Ehrenamtspauschalen. Die Auszahlung der vg. Zuwendungen setzen einen Vorstandsbe-

schluss und das Vorhandensein entsprechender Mittel voraus. Es darf keine Person durch Ausgaben,

die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt

werden.

2. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.

§ 4 Verbandsmitgliedschaften

1. Der Verein ist Mitglied im

a) Landessportbund NRW e.V.;

b) Kreissportbund Paderborn e.V.

c) Stadtsportverband Bad Wünnenberg

2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz

1 als verbindlich an.

3. Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den maßgeblichen

Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1. Soweit danach

Verbandsrecht zwingend ist, überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf den jeweiligen Verband

nach Absatz 1.

§ 5 Mitgliedschaften

1) Mitglied des Vereins können nur natürliche Personen werden.

2) Der Verein besteht aus:

a) aktiven Mitgliedern

b) passiven Mitgliedern

c) Ehrenmitgliedern.

3) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den

Gesamtvorstand zu richten.

4) Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den

gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.

5) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

§ 7 Ausschluss aus dem Verein

1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner

Ziele zuwiderhandeln, einen Beitragsrückstand von mindestens einem Jahr und ein wichtiger Grund

gegeben ist.

2. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied

berechtigt.

3. Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung

zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter

Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des Mitglieds zu entscheiden.

4. Der Gesamtvorstand entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.

5. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.

6. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.

7. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde

zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich an den

Gesamtvorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

8. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

9. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

§ 8 Beitragsordnung

1) Die Beitragsordnung regelt alle Einzelheiten über die Pflichten der Mitglieder zur Entrichtung von

Beiträgen an den Verein. Sie ist Bestandteil der Beitrittserklärung.

2) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.

Die festgesetzten Beiträge treten rückwirkend zum 1. Januar eines jeden Jahres, in dem der Beschluss

Gefasst wird, in Kraft. Diese Beiträge haben sich an den Richtlinien des Landessportbundes

Nordrhein-Westfalen zu orientieren.

3) Beitragsklassen:

a) Beitragsklasse 1

Kinder bzw. Schüler bis zum vollendeten 14. Lebensjahr im laufenden Beitragsjahr

b) Beitragsklasse 2

Jugendliche vom 15. bis zum vollendeten 20. Lebensjahr im laufenden Beitragsjahr

c) Beitragsklasse 3

Erwachsene ab dem 21. Lebensjahr im laufenden Beitragsjahr

d) Beitragsklasse 4

Passive Mitglieder

e) Beitragsklasse 5

Wehrpflichtige/ freiwilliges soziales Jahr

f) Beitragsklasse 6

Ehrenmitglieder

g) Senioren/innen ab 60 Jahre

h) Familienbeitrag

4) Anträge auf Änderung der Beitragshöhe (zum Beispiel Änderung in der Familie, Familienbeitrag usw.)

sind mit entsprechenden Nachweisen dem Kassierer vorzulegen, Anschriftenwechsel ist sofort

mitzuteilen.

5. In dem Mitgliedsbeitrag ist die Sportversicherung des Landes Sportbund Nordrhein Westfalen (LSBNRW)

enthalten.

6. Der Einzug des Mitgliedsbeitrages erfolgt durch Abbuchungsverfahren über EDV. Abbuchungen sind nur

vom Girokonto möglich.

7. Mitglieder, die bisher am Abbuchungsverfahren EDV nicht teilgenommen haben, entrichten ihre Beiträge

bis spätestens 30.09 eines jeden Jahres auf eines der ihnen bekannten Beitragskonten.

8. Bei Vereinseintritt bis um 30. Juni ist der volle Jahresbeitrag, ab 1. Juli der halbe Jahresbeitrag zu

entrichten.

9. Der Vereinsaustritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und muss bis zum 30. November

schriftlich erklärt werden.

11. Für zusätzliche Sportangebote (Sportkurse, Rehabilitationsprogramme) bzw. Sportveranstaltungen

gelten gesonderte Gebühren bzw. Eintrittsgelder, die durch Vorstandsbeschluss geregelt und an die

Mitglieder bekannt gemacht werden.

12. Die Mitgliederverwaltung erfolgt durch Datenverarbeitung (EDV). Die personengeschützten Daten der

Mitglieder werden nach dem Bundesdatengesetz gespeichert.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. der geschäftsführende Vorstand,

2. der erweiterte Vorstand,

3. die Mitgliederversammlung.

§ 10 Der Vorstand

a. Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Es kön-

nen nur diejenigen Mitglieder des Vereins in den Vorstand gewählt werden, die das 18. Le-

bensjahr vollendet haben.

b. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

1. dem ersten Vorsitzenden,

2. dem zweiten Vorsitzenden,

3. dem Geschäftsführer,

4. dem Hauptkassierer.

Der erste oder der zweite Vorsitzende mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden

Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

c. Zum erweiterten Vorstand gehören:

1. die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes,

2. der Übungsleiter/innen

3. Mitgliedsbeauftrage und die Beisitzer.

§ 11 Aufgaben des Vorstandes

a. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und erfüllt die Aufgaben des Vereins im Rahmen

und im Sinne der Satzung und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen aus.

b. Sitzungen sind vom geschäftsführenden Vorstand einzuberufen.

c. Der Geschäftsführer hat von jeder Sitzung ein Protokoll zu führen.

d. Der Vorstand ist berechtigt, zu seinen Sitzungen Mitglieder oder Sachverständige einzuladen.

§ 12 Wahlen zum Vorstand

a. Die Wahlzeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Wobei der 1. Vorsitzende und der Geschäfts-

führer, der 2. Vorsitzende und der Hauptkassierer im Wechsel gewählt werden. Wiederwahl ist

zulässig. Nach Ablauf der Wahlzeit führt der Vorstand seine Tätigkeit bis zur Wahl eines neu-

en Vorstandes weiter.

b. Wählbar ist jedes Mitglied nach § 10a dieser Satzung. Abwesende können gewählt werden,

sofern sie vorher ihre schriftliche Bereitschaft erklärt haben, das Amt zu übernehmen. Wahlbe-

rechtigt ist jedes Mitglied welches das 16. Lebensjahr vollendet hat.

§ 13 Mitgliederversammlung

a. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Einladungen hierzu erfolgen

mindestens 4 Wochen vor dem festgesetzten Termin und durch Aushang im Mitteilungskas-

ten des Vereins an der Turnhalle oder schriftlich oder per E-Mail. Jede ordnungsgemäß einbe-

rufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

b. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden:

1. wenn der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes

und der Gründe verlangt,

2. wenn im Interesse des Vereins dem Vorstand eine sofortige Einberufung dringlich er-

scheint.

c. Auf der ordentlichen Mitgliederversammlung gibt der Geschäftsführer oder der 1. Vorsitzende

einen Überblick über das Vereinsleben. Der Kassenwart gibt den Kassenbericht. Die einzel-

nen Gruppenleiter oder Spielführer berichten über ihre Abteilungen bzw. Mannschaften. Die

Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand.

d. Auf Verlagen der Mitglieder müssen die übrigen Vorstandsmitg lieder Rechenschaft über ihre

Tätigkeit geben.

e. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches von zwei Vorstandsmit-

gliedern zu unterzeichnen ist.

c. Zur Änderung der Satzung ist eine 2/3 Stimmenmehrheit der bei der Mitgliederversammlung

anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 14 Übungsleiter

Der Vorstand kann zur Betreuung der Mannschaften Trainer und Übungsleiter bestellen. Über de-

ren Aufgabenbereich und Kompetenzen entscheidet der Vorstand.

§ 15 Vereinsordnung

1) Der Gesamtvorstand ist ermächtigt u. a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen:

a) Ehrenordnung

§ 16 Kassenprüfung

1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand oder ei-

nem sonstigen Vereinsorgan angehören dürfen.

2) Die Amtszeit der Kassenprüfer dauert jeweils 2 Jahre.

3) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchfüh-

rungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversamm-

lung darüber Bericht.

§ 17 Auflösung des Vereins

a. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden mit

einer 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

b. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen

des Vereins an

die Stadt Bad Wünnenberg,

die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im

Ortsteil Leiberg

zu verwenden hat.

Die Satzung tritt lt. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 19.06.2022 in Kraft.

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